Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hätte den allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten annimmt oder diese bezahlt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Besteller bis zur Geltung neuer Einkaufsbedingungen.

2. Angebot, Vertragsschluss, Muster

An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist LIEBL SYSTEMS 14 Tage gebunden. Der Lieferant kann nur innerhalb dieser 14 Tage das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber LIEBL SYSTEMS annehmen.
Muster und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von LIEBL SYSTEMS, die sich alle Urheberrechte vorbehält. Nimmt der Lieferant die Angebote nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an LIEBL SYSTEMS zurückzusenden.
Kann die angegebene Lieferfrist nicht eingehalten werden, so kann der Lieferant nach vorheriger Absprache ein gleichwertiges oder höherpreisiges Produkt liefern. Wird dennoch beim Besteller ein Rückstand verursacht, so wird je kundenspezifischer Nachlieferung eine Aufwandspauschale von 9,00 € berechnet.

3. Lieferfrist

Die von LIEBL SYSTEMS in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Lieferanten verbindlich.
Gerät der Lieferant in Verzug, stehen LIEBL SYSTEMS die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht LIEBL SYSTEMS Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

4. Preise, Lieferung, Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer – frei Haus einschließlich Verpackungs- und Frachtkosten, sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend vereinbart.
Preise für Katalogartikel können während der Gültigkeitsdauer eines Kataloges generell durch den Lieferanten nicht abgeändert werden.
Liegt eine aktuelle Preisliste nicht bis zum 01.10. des Jahres vor, so verlängert sich die bestehende Laufzeit bis zum 31.03. des Folgejahres.
Die Anerkennung von Mehr- oder Minderlieferungen behält sich der Besteller vor.
Der Lieferant ist verpflichtet die Vertragsprodukte so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht erst mit Eingang der Lieferung bei dem Besteller auf diesen über.
Mängel der Lieferung wird der Besteller unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden.
Sofern nicht individualvertraglich schriftlich abweichend geregelt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Rechnungen begleichen wir entweder unter Abzug von 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Sind die Zahlungsbedingungen des Lieferanten für uns günstiger, gelten diese.
Der Lieferant verpflichtet sich, nach Aufforderung von LIEBL SYSTEMS eine Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung aller Liefersachen auszustellen. Diese Erklärung muss LIEBL SYSTEMS innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung, jedoch spätestens zum Lieferzeitpunkt vorliegen. Die Lieferantenerklärung über den präferenziellen Ursprung der Liefersachen muss den Vorschriften der EU-Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 einschließlich Ergänzungen und in jeweils aktueller Fassung genügen.

5. Bonus

Für die bestehenden und künftigen Rahmenbedingungen (z.B. Boni, WKZ, Lieferbedingungen) ist der Gesamtumsatz der Papier LIEBL Gruppe relevant. Zahlungen von Boni/Gutschriften/WKZ erfolgen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit.

6. Qualität, Gewährleistung

LIEBL SYSTEMS ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch die Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und je nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes festgestellte Mängel oder Mengenabweichungen unverzüglich dem Lieferanten mitzuteilen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang bei offen zu Tage liegenden Mängeln oder ab Entdeckung eines Mangels bei versteckten Mängeln an den Lieferanten erfolgt.
LIEBL SYSTEMS stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu und der Lieferant haftet gegenüber dem Besteller im gesetzlichen Umfang. LIEBL SYSTEMS ist bei einer Gefährdung der Betriebssicherheit berechtigt, die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen.
Es gilt die gesetzliche Verjährung für Gewährleistungsansprüche. Eine Verkürzung dieser Verjährung kann nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung von LIEBL SYSTEMS erfolgen.

7. Eigentumsvorbehalt

Sofern ein Eigentumsvorbehalt vereinbart ist, wird die gelieferte Ware mit ihrer vollständigen Bezahlung uneingeschränktes Eigentum von LIEBL SYSTEMS. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Dritter ist ausgeschlossen.

8. Haftung

Der Lieferant haftet für die ordnungsgemäße Auswahl von Vorlieferanten.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller von Schadensersatzansprüchen Dritter insoweit freizustellen bzw. diese insoweit zu ersetzen, als er einen Produktfehler oder Produktschaden verursacht hat. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Produkthaftung bleiben im Verhältnis zu Dritten unberührt.

9. Warenrückgaben

Waren können, sofern sie originalverpackt sind, nach vorheriger Information ohne Bearbeitungsgebühren zurückgegeben werden.

10. Zeichnungen, Ausführungsunterlagen, Werkzeuge

Zeichnungen und andere Unterlagen, Vorrichtungen, Modelle, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten überlassen werden, bleiben Eigentum des Bestellers. Das Eigentum an Werkzeugen und sonstigen Fertigungsmitteln, die von dem Besteller bezahlt werden, richtet sich nach den in einem gesonderten Werkzeugleihvertrag zu treffenden Vereinbarungen.
Die vorgenannten Gegenstände dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Bestellers weder verschrottet noch Dritten – z.B. zum Zwecke der Fertigung – zugänglich gemacht werden. Für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke, z.B. die Lieferung an Dritte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind vom Lieferanten auf dessen Kosten für den Besteller während der Vertragsdurchführung sorgfältig zu lagern und zu versichern.
Die Pflege, Instandhaltung und (Teil-) Erneuerung der vorgenannten Werkzeuge und sonstiger Fertigungsmittel richten sich nach den jeweils zwischen dem Besteller und dem Lieferanten getroffenen Vereinbarungen.

11. Vertraulichkeit

Die Gültigkeit dieser Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommen.
Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der „United Nations Convention of Contracts for the international sale of goods“.
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Regensburg.

12. Schlussbestimmung

Die Gültigkeit dieser Bedingungen wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche Regelungen ersetzt, die ihnen im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommen.
Für alle Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen der „United Nations Convention of Contracts for the international sale of goods“.
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, für Zahlungen der Sitz des Bestellers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Regensburg.

News

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